Das Basiskonto

Das Konto für Jedermann – Jedefrau

Seit April 2016 gibt es das Zahlungskontengesetz. Dieses Gesetz setzt Beschlüsse der EU von 2014 in Deutschland um und ermöglicht den Zugang zu einem Girokonto. Damit ist erstmals der Anspruch auf einen Basiskontovertrag gesetzlich verankert.
Auch der Wechsel der Bank oder der Sparkasse ist für alle Kunden erheblich erleichtert.

Nun können auch die Menschen, die kein Konto haben oder nicht mehr haben, bei jeder Bank und bei jeder Sparkasse ein Basiskonto beantragen.

  • Basiskonto ist ein Guthabenkonto. Eine schlechte „Schufa“ oder Pfändungen sind kein Grund ein Basiskonto abzulehnen.
  • Die Kosten müssen vergleichbar mit den anderen Girokonten der Bank oder Sparkasse sein (hier gibt es manchmal noch Probleme).

Mit der Stellung eines Antrags wird das Kreditinstitut verpflichtet, dem antragstellenden Verbraucher spätestens innerhalb von 10 Tagen einen Vertrag anzubieten und so das Konto zu eröffnen.
Verweigern darf die Bank oder Sparkasse dieses Basiskonto nur, wenn bei der Bank Schulden vorhanden sind oder wenn falsche Angaben gemacht werden. Auch darf ein Basiskonto nur in Ausnahmefällen gekündigt werden, z. B. wenn das Konto 24 Monate nicht benutzt worden ist oder der Kunde bei Eröffnung falsche Angaben gemacht hatte.
Der Basiskontovertrag kann natürlich durch den Kontoinhaber selbst gekündigt werden.

Weigert sich die Bank oder die Sparkasse das Konto zu eröffnen, so bietet das Gesetz die Möglichkeit, den Anspruch einzuklagen oder auf Antrag durch Unterstützung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anordnen zu lassen.

Noch Fragen?

Sollten Sie Fragen haben oder von Banken oder Sparkassen abgewiesen werden, wenden Sie sich an uns:

Soziale Schuldnerberatungsstelle des Diakonischen Werkes
Telefonnummer 04181 2197979

Infos auch unter: Checkliste des Diakonischen Werkes

Infos als pdf gibt es hier auf arabisch, englisch und deutsch: