Kontopfändung
Bei Kontenpfändungen muss folgendes beachtet werden:
1. Schutz vor Kontenpfändung nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto!
Pfändungsschutz gibt es nur noch für Konten, die als Pfändungsschutzkonten geführt werden.
Alle anderen Girokonten sind nicht mehr geschützt.
Die Einrichtung von mehreren Pfändungsschutzkonten ist strafbar.
2. Kein Pfändungsschutz auf Gemeinschaftskonten!
Es gibt grundsätzlich nur noch Pfändungsschutz für ein Girokonto, wenn dies als Einzelkonto geführt wird, d. h. das bei Eheleuten häufig anzutreffende Gemeinschaftskonto bietet keinerlei Schutz vor Pfändungen.
3. Der automatische Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt!
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente sind nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto im gesetzlichen Rahmen geschützt.
Auf einem normalen Konto sind diese Leistungen voll pfändbar.
4. Höhe des Freibetrages prüfen!
Auf einem P-Konto gibt es einen Grundfreibetrag von zurzeit (Stand 01.07.2017) 1.133,80 EUR. Kontoinhaber, die eine Familie unterhalten oder Unterhalt zahlen, können diesen Grundfreibetrag erhöhen lassen. Hierfür verlangt die Bank eine Bescheinigung oder einen Nachweis (z. B. einen Leistungsbescheid).
Nachweise, Leistungsbescheide und Bescheinigungen können Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter), Schuldnerberatungsstellen oder die Familienkasse (Kindergeld) ausstellen.
Wir stellen nur Bescheinigungen aus für Ratsuchende, die ein erstes Gespräch bei uns hatten.
5. Arbeitseinkommen über Freibetrag!
Wenn Ihr monatliches Einkommen, das auf das gepfändete Konto überwiesen wird, höher ist als der Grundfreibetrag oder der erhöhte Freibetrag, kann das örtlich zuständige Amtsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
ACHTUNG: Das gilt auch für die Weihnachtsgeldzahlungen. Weihnachtsgeld ist Geld über das normale Einkommen hinaus, das von November bis Januar gezahlt wird und ist besonders geschützt. Wenn der normale Freibetrag nicht ausreicht, dann sollten Sie die Höhersetzung des Freibetrages bei Ihrem Amtsgericht beantragen.
Das Amtsgericht muss auch aufgesucht werden, wenn das Einkommen schon an der „Quelle“ gepfändet wird, Dann gibt es bei Ihrem Arbeitgeber schon eine Lohnpfändung..
6. Pfändungsschutz nur bei Konto im Guthaben!
Nur von einem Konto, das ein Guthaben ausweist, kann Geld ausgezahlt werden. Bei einem Konto im Soll (Minusbeträge) kann die Bank aufrechnen.
Dies gilt nicht für Sozialleistungen (siehe oben) innerhalb von 14 Tage nach Gutschrift auf dem Konto. Nach den 14 Tagen sind aber auch Sozialleistungen aufrechenbar.
Hier unser Video zum Thema „Rettung des Weihnachtsgeldes“ mit vielen Informationen zum Thema Pfändungsschutz usw. – interessant nicht nur zu Weihnachten!