Telefontage zur Kontopfändung ab 1. Januar 2012
Seit 2010 gibt es ein neues Pfändungsrecht. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt dieses allein ab dem 1. Januar 2012. Dies hat Folgen, die beachtet werden müssen und die wir weiter unten aufführen.
Für Fragen rund um das P-Konto hat die Soziale Schuldnerberatung der Diakonie
zwei EXTRA-Infotage eingerichtet, an denen Sie Ihre Fragen stellen können.
Am 17. und 18. November 2011 beantworten wir telefonisch Ihre Fragen
in der Zeit von 9.00 Uhr – 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 04181/217181.
Folgende Änderungen müssen beachtet werden:
1. Schutz vor Kontenpfändung nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto!
Pfändungsschutz gibt es nur noch für ein Konto, welches als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Alle anderen Girokonten sind nicht mehr geschützt. Die Einrichtung von mehreren Pfändungsschutzkonten ist strafbar.
2. Kein Pfändungsschutz auf Gemeinschaftskonten!
Es gibt grundsätzlich nur noch einen Pfändungsschutz für ein Girokonto, wenn dies als Einzelkonto geführt wird, d. h. das beliebte Gemeinschaftskonto bei Eheleuten bietet keinerlei Schutz mehr vor Pfändungen.
3. Der automatische Pfändungsschutz für Sozialleistungen entfällt!
Alle Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht ab 1. Januar 2012 wegen der Gesetzesänderung nicht mehr! Pfändungsschutz für Sozialleistungen gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch auf einem P-Konto!
4. Bestehende Gerichtsbeschlüsse werden ungültig!
Sollte schon eine Pfändung bestehen und das Amtsgericht per Beschluss eine Freigabe erlassen haben, dann verfällt dieser Beschluss am 31. Dezember 2011. Das Konto ist wieder voll pfändbar. Dies gilt bei ruhenden Pfändungen.
5. Höhe des Freibetrages prüfen!
Auf einem P-Konto gibt es einen Grundfreibetrag von zurzeit 1.028,89 EUR. Kontoinhaber, die eine Familie unterhalten müssen oder Unterhalt zahlen können diesen Grundfreibetrag erhöhen lassen. Hierfür verlangt die Bank eventuell eine Bescheinigung oder einen Nachweis (z. B. Leistungsbescheid).
Nachweise und Bescheinigungen können Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. Jobcenter), Schuldnerberatungsstellen oder die Familienkasse (Kindergeld) ausstellen.
6. Arbeitseinkommen über Freibetrag!
Wenn Ihr Einkommen, das auf das gepfändete Konto eingeht, höher ist als der Grundfreibetrag oder der erhöhte Freibetrag kann Ihr Amtsgericht auf Antrag einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.
ACHTUNG: Das gilt schon jetzt für die Weihnachtsgeldzahlungen. Weihnachtsgeld ist Geld über das normale Einkommen hinaus, das von November bis Januar gezahlt wird und ist besonders geschützt. Wenn der normale Freibetrag nicht ausreicht, dann sollten Sie die Höhersetzung des Freibetrages bei Ihrem Amtsgericht beantragen.
7. Pfändungsschutz nur bei Konto im Guthaben!
Nur ein Konto, das im Guthaben geführt wird, erhält einen Pfändungsschutz. Bei einem Konto im Soll (Minusbeträge) kann die Bank aufrechnen.